SV Mariental 1952 e.V.

Satzung

 

§1 Name, Sitz
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Gliederung
§4 Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Rechte und Pflichten
§8 Organe
§9 Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§16 Kassenprüfer
§17 Ordnungen
§18 Protokollierung von Beschlüssen
§19 Auflösung des Vereins
§20 Inkrafttreten

 

§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Mariental“ (SV Mariental) 1952 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mariental, Landkreis Helmstedt.
3. Die Farben des Vereins sind rot-gelb.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt als rechtsfähiger Verein eingetragen.

 

§2 Zweck und Aufgaben
1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und seiner ideellen Werte.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mariental, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

  

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keinerlei Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.
3. Zum Ehrenmitglied kann jedes Mitglied ernannt werden, das sich durch besondere Leitungen um den Verein verdient gemacht hat.
4.

Alle aktiven und passiven Mitgliederhaben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

Mitglieder, die den Betrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie ausgeschlossen werden.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter einer Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als dem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mit dem Ausschluss aus dem Verein sind alle satzungsmäßigen Rechte für das ausgeschlossene Mitglied erloschen.

 

§7 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach Satzungen und Ordnungen des Vereins zu verhalten.

Insbesondere sind keine den Verein betreffenden Veröffentlichungen ohne Kenntnis des Vorstandes zu veranlassen und in allen Rechtsangelegenheiten zuerst die Organe des Vereins in Anspruch zu nehmen.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung con Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

$8 Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung

 

§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftwart
- den Abteilungsleiter
- Frauenwart
- Jugendwart
- Kulturwart
- Sozialwart
- Platz- und Gerätewart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeiten hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfähigkeit über Anträge
- Vereinsfusion
- Auflösung des Vereins

 

§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von satzungsgemäßen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Zustellung der Tagesordnung an alle wahlberechtigten Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen sowie unter Veröffentlichung in der regionalen Presse, im Schaukasten des Vereins und im Sportheim.

 

§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, leitet der Kassenwart die Versammlung.
2.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vereins erforderlich.

3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

 

§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Versammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindesten einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen, die mit Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Zeit, Ort und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§19 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mariental, die es ausschließlich und unmittelbar für die in §2 der Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form von der Mitgliederversammlung am 20.11.2000 beschlossen worden.

 

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